Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (2023)

1. Anwendungsbereich

Die Chem2Market GmbH (Planckstraße 17, 22765 Hamburg, Deutschland) - nachfolgend: C2M - handelt mit Rohstoffen zur Verwendung in Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln sowie kosmetischen und Futtermitteln. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend: "Besteller"). Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die C2M grundsätzlich nicht an, es sei denn, die C2M stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

2. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

Eine Bestellung gilt als verbindliches Angebot des Bestellers zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung. Die C2M kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ausdrücklich oder konkludent annehmen. Vorher abgegebene Angebote der C2M gelten als unverbindlich.

3. Angebotsunterlagen

Die C2M behält sich alle Rechte - insbesondere Eigentums- und Urheberrechte - an allen Unterlagen vor, die dem Besteller im Zusammenhang mit der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterlagen dürfen ohne die Zustimmung der C2M Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Preise und Bezahlung

Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es werden keine zusätzlichen Verpackungskosten berechnet.

Die Inanspruchnahme eines Preisnachlasses ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis sofort fällig und ist bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, soweit eine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder seitens der C2M anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit und Teillieferung

Geringfügige Überschreitungen eines Liefertermins (weniger als eine Woche) sind zulässig, sofern kein unbedingtes Fixgeschäft vereinbart wurde. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Ereignisse, die zu einer Behinderung, einem Hemmnis oder einer Erschwerung der Lieferung führen, berechtigen die C2M zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt für entsprechende Ereignisse bei Unterlieferanten. Der Besteller kann in einem solchen Fall (u.a. höhere Gewalt) die Erklärung verlangen, ob die C2M zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird; erklärt sich die C2M nicht, kann der Besteller selbst zurücktreten.

Teillieferungen sind in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

7. Lieferannahmeverzug oder verspätete Lieferung

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die C2M berechtigt, den entstehenden Schaden - einschließlich des Ersatzes etwaiger Mehraufwendungen - ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

8. Gefahrenübergang bei Versand

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der C2M, bis der Besteller alle seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen hat. Der Besteller ist verpflichtet, die C2M von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich und umfassend in Textform zu benachrichtigen, damit die C2M Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend machen kann.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist die C2M berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Gegen dieses Herausgabeverlangen kann kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Ansprüchen als den Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht werden.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit unseren Waren entstehenden Erzeugnisse. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die C2M Miteigentum an diesen nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten Waren. 

10. Qualitätsmerkmale der Ware

Als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale der Ware gelten grundsätzlich nur die Produktspezifikationen (Datenblätter) der C2M. Im Übrigen richtet sich die Beschaffenheit der Ware nach den handelsüblichen Gepflogenheiten, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart und seitens der C2M schriftlich bestätigt wurde. Garantien im Rechtssinne über die Beschaffenheit der Ware erhält der Besteller grundsätzlich nicht. Branchenübliche Änderungen der Ware behält die C2M sich vor, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar einschränken und soweit sie die Verwendbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen.

11. Rüge von Mängeln

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt auf seine Kosten unverzüglich zu prüfen - insbesondere hinsichtlich Gewicht - und diesbezügliche Beanstandungen auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief und/oder dem Lieferschein zu vermerken und zumindest eine Qualitätskontrolle durch Stichproben durchzuführen. Eine Mängelrüge muss spätestens bis zum Ende des Arbeitstages, der auf den Liefertermin der Ware folgt, eingereicht werden. Für den Fall, dass ein verdeckter Mangel gerügt wird, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend folgendes: Die Mängelrüge muss bis zum Abschluss des Werkes erfolgen.

12. Garantie

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller seinen nach Ziffer 11 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht: Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird C2M die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der C2M stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

Mängelansprüche verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware durch die C2M an den Besteller. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für diese Ansprüche gilt die nachfolgende Ziffer 13.

13. Haftung

Im Übrigen ist die Haftung für Vertragsverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers oder Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Soweit es sich um Schäden handelt, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers beruhen, haftet die C2M nur für den typischerweise eintretenden Schaden. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter oder der zur Führung der Rechtsgeschäfte befugten Vertreter sowie für die Erfüllungsgehilfen der C2M.

14. Form

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Besteller der C2M oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Schriftform, soweit die vorstehenden Verkaufsbedingungen nicht etwas anderes vorschreiben.

15. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Vertragssprache / Teilunwirksamkeit

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Warenkauf.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist Geschäftssitz der C2M, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz der C2M  zuständige Gericht.

Die maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Sollten neben einer deutschsprachigen Version dieser Verkaufsbedingungen oder vertragswesentlicher Dokumente auch Versionen in anderen Sprachen vorliegen, ist ausschließlich der Text der deutschsprachigen Dokumente verbindlich. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Sprachfassung und der Fassung in einer anderen Sprache gilt ausschließlich die deutsche Fassung.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen insgesamt nicht.

16. Disclaimer

Die Chem2Market GmbH ist ein reiner B2B-Händler. Der Besteller der Ware beurteilt die Verkehrsfähigkeit im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck in alleiniger Verantwortung. Der Besteller gilt daher ggf. auch als verantwortlicher Inverkehrbringer (z.B. bei Verwendung in einem Lebensmittel als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) und muss die Verkehrsfähigkeit der Ware nicht nur initial prüfen, sondern auch kontinuierlich überwachen. Der Empfänger ist allein dafür verantwortlich, dass alle aufgrund des Verwendungszwecks geltenden Gesetze und Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden.

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